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Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Versicherte, die üblicherweise zu Hause gepflegt werden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine vorübergehende vollstationäre Pflege.

  • Voraussetzungen:

    Kurzzeit- und Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an eine stationäre Behandlung (Krankenhaus, Rehabilitation) oder in sonstigen Krisensituationen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

    Anspruchsberechtigt sind alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 – 5.

  • Dauer und Kosten:

    Mit Wirkung zum 01.07.2025 haben Sie Anspruch auf Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege aus einem gemeinsamen Jahresbudget. Dieses ist auf insgesamt acht Wochen (maximal 56 Tage) pro Kalenderjahr begrenzt.

    Die Pflegekasse übernimmt hierfür einen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für pflegebedingte Aufwendungen. Die tatsächliche Dauer der Inanspruchnahme richtet sich nach dem individuellen Pflegegrad und den aktuellen Entgelten der jeweiligen Einrichtung.

    Bitte erkundigen Sie sich direkt im jeweiligen Haus nach der möglichen Aufenthaltsdauer.

    Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind grundsätzlich nicht von der Pflegekasse erstattungsfähig.

    Sie haben jedoch die Möglichkeit, diese Eigenanteile (z. B. für Unterkunft und Verpflegung) bei Ihrer Pflegekasse zur Erstattung über den Entlastungsbetrag geltend zu machen (monatlich 131 Euro).

  • Abrechnung durch die Einrichtung:

    Wenn Sie per Eilantrag mit einem vorläufigen Pflegegrad 2 in unsere Einrichtung aufgenommen werden, erfolgt die Abrechnung für die Zeit der Kurzzeit- und Verhinderungspflege (KZP/VHP) auf Basis von Pflegegrad 3.

    Kehren Sie hingegen nach der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Ihre Häuslichkeit zurück, erfolgt die Abrechnung auf Basis von Pflegegrad 4.

Pflegegrad beantragen

Sie haben den Verdacht, dass ein Familienmitglied deutlich mehr Hilfe im Bereich der Körperpflege, Nahrungsaufnahme, beim Bewegen oder der Haushaltsführung benötigt? Dann stellen Sie mit ihm einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit. Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie von der Pflegekasse, die Ihrer Krankenkasse angeschlossen ist.

Die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (kurz MDK) kommen in der Regel zu einem Hausbesuch und ermitteln den Grad der Pflegebedürftigkeit. Folgende Module, die unterschiedlich gewichtet werden, sind hierfür maßgeblich:

  • Modul 1

    Mobilität (zählt zu 10%)
  • Modul 2

    Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Modul 3

    Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Fähigkeiten (Modul 2 und 3 ergeben zusammen 15%)
  • Modul 4

    Selbstversorgung (40%)
  • Modul 5

    Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)
  • Modul 6

    Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

Aus diesem Ergebnis resultiert dann die Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1

    12,5 bis unter 27 Punkte
  • Pflegegrad 2

    27 bis unter 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3

    47,5 bis unter 70 Punkte
  • Pflegegrad 4

    70 bis unter 90 Punkte
  • Pflegegrad 5

    90 bis 100 Punkte

Biografiearbeit in der Pflege

Erinnerungen sind etwas besonders, wenn der größte Teil des Lebens bereits vorbei ist.

Sie helfen unseren Pflege- und Betreuungskräften, die Senioren, die bei uns leben, zu verstehen und Ihnen das Leben bei uns entsprechend zu gestalten. Ihre Wünsche, Ängste und Vorlieben können diese Menschen mitteilen und ihr Leben danach mit ausrichten.

Wenn diese Erinnerungen aufgrund von Krankheit wie beispielsweise Demenz schwinden, so ist Biografiearbeit das wichtigste Instrument, um diesen Menschen kennen zu lernen.

Sie beschäftigt sich mit der Lebensgeschichte eines Menschen. In der Pflege trägt sie so zu einem besseren Verständnis und daraus folgend zu einer individuelleren Pflege dieses Menschen bei.

Dieses kann insbesondere dementen Personen helfen, ihre Identität länger zu wahren.

Für die Biografiearbeit ist auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Angehörigen und Freunden der pflegebedürftigen Person notwendig. Sie erfolgt mit Feingefühl, Sorgfalt und vor allem mit Diskretion.

Einen Biografiebogen erhalten Sie mit Zusendung der Unterlagen. Das Ausfüllen hilft uns, unsere Aufgabe bestmöglich auszuführen.

Demenz

Unser Umgang mit Menschen mit Demenz

In unseren vollstationären Pflegeeinrichtungen leben Menschen mit kognitiven Fähigkeitseinschränkungen. Diese Einschränkungen beobachten wir nicht nur bei Menschen mit einer demenziellen Erkrankung, auch bei einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung sind diese Einschränkungen deutlich. Diesen Menschen bieten wir in unseren Einrichtungen die Teilhabe am gemeinschaftlichen Betreuungsangebot und -je nach Bedarfsfall- auch Einzelbegleitung an.

Wir bieten eine integrative Betreuung an, d.h. in unseren Häusern leben demente und nicht-demente Bewohnerinnen und Bewohner zusammen in den Wohnbereichen.

Hierfür liegt in unserem Qualitätshandbuch ein Konzept vor, das auf Wunsch gerne eingesehen werden kann.

Für die Arbeit in allen Häusern gelten die gleichen Ziele und Qualitätskriterien.

Unsere Ziele

Die Pflege und Betreuung orientiert sich sowohl an den täglich aktuellen Wünschen und Bedürfnissen des Pflegebedürftigen als auch an dem Stadium der Demenz. Hierzu gehören auch der Grad seiner individuellen Mobilität (bis hin zur Bettlägerigkeit) und andere gerontopsychiatrische Veränderungen.

Wir wollen auf Basis der individuellen Bedürfnisse den Erhalt der Persönlichkeit fördern, das Wohlbefinden der Betroffenen erhöhen, dazu beitragen, den Alltag strukturiert und begleitend zu gestalten. Darüber hinaus wollen wir dem einzelnen Bewohner in seiner Erkrankung Sicherheit, Schutz und Geborgenheit vermitteln, die Menschen sollen sich begegnen, in Beziehung treten, Aufmerksamkeit  und Zuwendung erfahren, angst- und stressfrei sein, Orientierung erfahren.

Einer Vereinsamung, Depression und Apathie wollen wir entgegenwirken.

Unsere Qualitätskriterien

Wir wollen:

  • Stresssituationen und Überforderung/ Unterforderung vermeiden so gut es geht.
  • Krankheitsbedingte Verhaltensauffälligkeiten positiv beeinflussen, größtmögliche Reduzierung von Psychopharmaka sowie eine weitgehende Vermeidung von Krankenhauseinweisungen erreichen.
  • Soziale Kompetenz fördern, ein Leben in der Gemeinschaft ermöglichen, Rückzug und Isolation verhindern.
  • Aufrechterhalten der Kontaktaufnahme und Kommunikation auf allen Ebenen (verbal, non-verbal) über Gestik, Mimik, Körperkontakt.
  • Zuversicht vermitteln.

Im Umgang mit dementen Bewohner*innen sollen sich Wertschätzung und Verständnis zeigen. Die Würde ist zu achten. Da der dementiell Erkrankte nicht in der Lage ist, sein Verhalten zu ändern, soll er so angenommen werden, wie er ist.

Neben der Betreuung und Pflege des betroffenen Menschen ist uns auch eine beratende, unterstützende und entlastende Begleitung der Angehörigen wichtig, denn sie leiden als Mitbetroffene ebenfalls unter den Störungen und Veränderungen des Demenzkranken.

Die Betreuungs- und Beschäftigungsangebote finden vormittags und nachmittags an sechs Tagen in der Woche statt.

Sollten Sie an Details zu unserem Konzept interessiert sein, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Eine ausführliche Darstellung findet sich in unserem Qualitätshandbuch.

Vollmachten

Vorsorgevollmacht

Wenn Menschen nicht mehr in der Lage, ihre Geschäfte und Belange komplett selbständig zu erledigen, sind sie auf die Hilfe nahestehender Personen ihres Vertrauens angewiesen, die sie beraten oder auch einen Teil der zu treffenden Entscheidungen abnehmen. Es ist daher sinnvoll, möglichst frühzeitig zu bestimmen, wer diese Art Hilfe leisten soll und kann. Das geeignete Mittel dafür ist die Erteilung einer entsprechenden (Vorsorge)Vollmacht.

Die rechtliche Beratung über Vorsorgevollmachten und die Fertigung von individuellen Entwürfen gehört zum Aufgabenbereich der Rechtsanwälte. Da der Rechtsanwalt keine hoheitlichen Befugnisse wie ein Notar hat, kann er aber die Identität des Vollmachtgebers nicht amtlich feststellen; eine öffentliche Vollmachtsurkunde kann nur der Notar errichten.

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist. Sofern Fragen der medizinischen Behandlung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen diese ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Vorsorgevollmachten, die sich auch auf Vermögensgeschäfte beziehen, sollten notariell beglaubigt werden, weil viele Unternehmen und insbesondere Banken sich oft nicht mit privatschriftlichen Urkunden zufriedengeben.

Die Vorsorgevollmacht kann (außer nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers) jederzeit formlos widerrufen werden.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.

In der Patientenverfügung bestimmt der (spätere) Patient, welche Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Die Patientenverfügung regelt dagegen nicht, welche Personen die sich daraus ergebenden Entscheidungen treffen dürfen bzw. dafür sorgen sollen, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Die Auswahl dieser Personen kann in einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung vorgenommen oder zumindest beeinflusst werden.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird.
Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.